Allgemeine Teilnahmebedingungen für Jugendsportcamps

Stand Oktober 2021

In Ergänzung zu den bestehenden Rechtsgrundlagen und insbesondere zu den Bestimmungen folgender Normen:
 
  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), (SR 220, abgekürzt OR)
  • Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, SR 231.1, abgekürzt URG)
  • Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt VRP)
  • Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz, sGS 161.1, abgekürzt VG)
  • Datenschutzgesetz (sGS 142.1, abgekürzt DSG)
gelten für den Besuch des Kursangebots des Amtes für Sport nachfolgende allgemeine Teilnahmebedingungen:
 

I. Geltungsbereich der Teilnahmebedingungen
  1. Die vorliegenden Teilnahmebedingungen gelten für Teilnehmer von Jugendsportcamps im Angebot des Amtes für Sport des Bildungsdepartements des Kantons St.Gallen.
  2. Vorrang geniessen die geltenden gesetzlichen Grundlagen.
  3. Bei Notwendigkeit von Auslegung oder Lückenfüllung der vorliegenden Teilnahmebedingungen ist so auszulegen oder zu ersetzen, dass der angestrebte Zweck der betroffenen Bestimmung am ehesten Durchsetzung erfährt.
  4. Das Amt für Sport ist berechtigt, diese Teilnahmebedingungen jederzeit zu ändern. Es ist die jeweils die zum Zeitpunkt der Anmeldung gültige Version anwendbar.
II. Anmeldung und Teilnahmegebühren
  1. Die Anmeldung erfolgt primär über die Plattform «Jugendsportcamps.ch». Die Administration erfolgt über die Kursverwaltungsplattform des Amtes für Sport «TRAININGplus».
  2. Die Anmeldungen der Teilnehmenden werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt, wobei die Priorisierung gemäss der Ausschreibung im entsprechenden Camp vorgenommen wird. Es gilt kein Anspruch auf die Lagerteilnahme.
  3. Die Teilnahmegebühren richten sich nach Lagerangebot und beziehen sich auf eine natürliche Person. Die Teilnahmegebühren sind bis sechs Wochen vor Lagerbeginn beim Amt für Sport online zu entrichten. Bei Ausbleiben der Zahlung innert vorerwähnter Frist verfällt das Anrecht auf den Lagerplatz.
  4. Die definitive Einladung erfolgt grundsätzlich vier Wochen vor Lagerbeginn mittels «TRAININGplus» und enthält die relevanten Angaben zum Jugendsportcamp. Sämtliche Unterlagen werden mittels «TRAININGplus» fristgerecht zur Verfügung gestellt.
III. Anreise
  1. Reisespesen zum Treffpunkt gehen in jedem Fall bzw. unbesehen des Hintergrunds sowie vollständig zu Lasten des Teilnehmenden.
IV. Durchführung des Angebotes
  1. Das Amt für Sport behält sich Änderungen betreffend Lagerleitung vor. Ein in diesem Zusammenhang stehender Rücktritt vom Lager geht zu Lasten des sich abmeldenden Teilnehmenden bzw. es besteht kein Anspruch auf Rückvergütung.
  2. Das Amt für Sport behält sich im Weiteren Änderungen betreffend Ablauf und Inhalt der Lagerdurchführung vor.
V. Abmeldung, Absage, Verschiebung und Abbruch des Jugendsportcamps
  1. Bei Abmeldung bis 3 Wochen vor Lagerbeginn werden die Teilnahmegebühren vollständig rückerstattet. Eine allfällige Abmeldung hat bis drei Wochen vor Campbeginn schriftlich zu erfolgen. Für spätere Abmeldungen ohne Arztzeugnis wird ein Unkostenbeitrag von 100 Franken verrechnet.
  2. Bei Ausfall einer Lagerleiterin oder eines Lagerleiters oder aus anderen wichtigen Gründen kann das Amt für Sport das entsprechende Jugendsportcamp verschieben oder absagen. Diesfalls wird der Teilnehmende so schnell als möglich auf geeignete Art und Weise informiert. Die Teilnahmegebühren werden vom Amt für Sport dem Teilnehmenden rückvergütet. Weitergehende Ansprüche werden ausgeschlossen.
  3. Bei Ausfall aufgrund höherer Gewalt werden die Teilnahmegebühren rückvergütet. Zudem prüft das Amt für Sport den Ersatz weitergehender, dem Teilnehmenden durch den Ausfall erwachsene Forderungen im Einzelfall.
  4. Der freiwillige Lagerabbruch durch den Teilnehmenden schliesst jeglichen Anspruch auf Rückvergütung der Teilnahmegebühren aus.
  5. Im Fall von begründetem und nachgewiesenem Lagerabbruch bei Vorliegen von wichtigen Gründen (abschliessend: Krankheit, Unfall, Todesfall in der Familie) werden dem Teilnehmenden die Teilnahmegebühren unter Berücksichtigung der bezogenen Lagertage anteilsmässig zurückerstattet.
  6. Bei Wegweisung vom laufenden Jugendsportcamp und/oder ungenügender Teilnahme (z.B. aus disziplinarischen Gründen) während des andauernden Jugendsportcamps gehen die Teilnahmegebühren vollständig zu Lasten des Teilnehmenden.
  7. Abmeldungen jeglicher weiteren Art oder unbegründetes Nichterscheinen gehen zu Lasten des angemeldeten Teilnehmenden.
 VI. Haftung und Versicherung
  1. Es gelten die Grundlagen gemäss kantonalem Verantwortlichkeitsgesetz.
  2. Der Versicherungsschutz ist Sache des Teilnehmenden.
VII. Datenschutz
  1. Es gilt das Kantonale Datenschutzgesetz und die damit einhergehenden Verantwortlichkeiten des Amtes für Sport im Umgang mit den Daten des Teilnehmenden. 
  2. Mit der Anmeldung gibt der Teilnehmende das Einverständnis, dass für die Kursorganisation persönliche Daten elektronisch erfasst und verarbeitet werden.
  3. Das Amt für Sport kann mit Blick auf organisatorische Fragen den Teilnehmenden um Zustimmung zur Bekanntgabe seiner Personendaten erfragen.
  4. Das Amt für Sport hat bei Bild-, Ton- und Videoaufnahmen vorgängig beim Teilnehmenden um Einwilligung zur Aufnahme zu ersuchen. Will das Amt für Sport vorgenannte Aufnahmen Dritten zugänglich machen bzw. diese auf eigenen Medien oder Medien von Dritten (Partner oder in Medienberichten) nutzen, erfordert dies in jedem Fall die vorgängige schriftliche Einwilligung des Teilnehmenden.
 VIII. Schutzrechte
  1. Die Immaterialgüterrechte, insbesondere die Urheberrechte an Lagerunterlagen bleiben beim Amt für Sport bzw. den Lagerleiterinnen und Lagerleitern.
  2. Jede über die individuelle Nutzung im Rahmen des Jugendsportcamps hinausgehende Nutzung bedarf der schriftlichen Zustimmung durch das Amt für Sport.
IX. Gerichtsstand
Diese Vereinbarung unterliegt dem Schweizer Recht, Gerichtsstand ist St.Gallen, Schweiz.